Masernschutzgesetz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es soll Kinder und Erwachsene besser vor Masern schützen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte überwacht die Einhaltung des Gesetzes.
Was regelt das Masernschutzgesetz?
Masern sind eine ernste Infektionskrankheit. Sie können zu schweren Komplikationen führen. Deshalb müssen bestimmte Personen nachweisen, dass sie geschützt sind. Ein Schutz liegt vor, wenn:
- eine vollständige Masern-Impfung vorliegt (zwei Impfungen), oder
- eine ärztlich bestätigte Immunität besteht, oder
- ein Arzt bestätigt, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Wer muss einen Nachweis vorlegen?
Der Nachweis betrifft folgende Personengruppen:
Kinder und Jugendliche, die betreut werden in:
- Kindertageseinrichtungen
- Kindertagespflege
- Schulen
Personal, das arbeitet in:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kitas, Schulen, Horten)
- Gesundheitseinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäusern)
- Gemeinschaftsunterkünften (z. B. für Asylbewerber oder Obdachlose)
Dies gilt sowohl für neu aufgenommene Kinder und neue Mitarbeitende als auch für alle, die bereits vor 2020 in diesen Einrichtungen waren.
Wer ist von der Nachweispflicht befreit?
Menschen, die vor 1970 geboren sind, müssen in der Regel keinen Nachweis erbringen. Es wird angenommen, dass sie die Masern bereits durchgemacht haben und deshalb immun sind.
Was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt?
Liegt bei der Aufnahme kein Nachweis vor, informiert die Einrichtung das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt kann dann:
- ein Bußgeld verhängen,
- den weiteren Besuch der Einrichtung untersagen (gilt nicht für die Schulpflicht).
Wichtige Fristen und Nachweispflichten im Überblick
| Personengruppe | Nachweis erforderlich | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Neue Kinder in Kita/Kindertagespflege | Ja, vor Aufnahme | Bei Anmeldung |
| Neue Schüler:innen | Ja, vor Aufnahme | Bei Anmeldung |
| Neues Personal in Gemeinschaftseinrichtungen | Ja, vor Tätigkeitsbeginn | Bei Einstellung |
| Bereits bestehendes Personal (seit vor 2020) | Ja | War bis 31.07.2021 vorzulegen |
| Personen in Gemeinschaftsunterkünften | Ja, spätestens 4 Wochen nach Zuweisung | Laufend |
Hinweis: Wer den Nachweis noch nicht erbracht hat, sollte dies umgehend nachholen.
Was müssen Sie jetzt tun?
Eltern: Reichen Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes in Kita oder Schule den Impfausweis oder ein ärztliches Attest ein.
Kitas und Schulen: Prüfen Sie die Nachweise bei Aufnahme. Melden Sie fehlende Nachweise unverzüglich an das Gesundheitsamt.
Medizinisches Personal und Einrichtungsleitungen: Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten einen gültigen Nachweis vorlegen. Dokumentieren Sie dies in der Personalakte.
Bei Unklarheiten: Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt. Er berät Sie zu Impfungen und stellt bei Bedarf ein Attest aus.