Das Betreuungsrecht
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation kommen, dass er seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe anderer Menschen angewiesen ist.
Das Betreuungsrecht sorgt in Fällen der eigenen Handlungsunfähigkeit für Hilfe und Unterstützung. Dabei werden Ihre Wünsche respektiert und Entscheidungen in ihrem Sinne getroffen.
Mit dem Ausstellen einer Vorsorgevollmacht können Sie bereits im Vorfeld selbstbestimmt festlegen, welche Person im Ernstfall ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln und Entscheidungen treffen soll. Auch hier gilt Ihre Wünsche und Ihren bekundeten Willen umzusetzen.
Mit dem Ausstellen einer Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsverfahren vermieden werden.
Die Betreuungsbehörde unterstützt Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr vollständig selbst regeln können. Sie arbeitet mit dem Betreuungsgericht, Betreuern und Betreuerinne und unterschiedlichen Netzwerkpartnern zusammen.
Das Ziel ist, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern. Eine rechtliche Betreuung soll nur eingerichtet werden, wenn sie wirklich notwendig ist und keine weniger einschneidende Unterstützung ausreicht. Seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 wird besonders darauf geachtet, den Willen und die Wünsche der betroffenen Person in den Mittelpunkt zu stellen.
Aufgaben
Zu den wichtigsten Aufgaben der Betreuungsbehörde gehören:
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Mitwirkung im Betreuungsverfahren nach dem BtOG, FamFG
- Ermittlung des Sachverhalts im Auftrag des Betreuungsgerichts.
- Erstellung eines Sozialberichts über die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person.
- Prüfung, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist oder ob andere Hilfen ausreichen.
- Beteiligung bei Unterbringungsmaßnahmen/ freiheitsentziehende Maßnahmen
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Vorrang anderer Hilfen prüfen
- Feststellen, ob Unterstützung durch Familie, soziale Dienste oder eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung entbehrlich macht.
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Unterstützung von Betreuern
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Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer und Berufsbetreuer während ihrer Tätigkeit.
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Die Behörde sorgt für ein ausreichendes Fortbildungsangebot
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Beglaubigung von Unterschriften
- Öffentliche Beglaubigung: Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen, gegen eine Gebühr von 10,- Euro, öffentlich zu beglaubigen.
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Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- Kooperation mit Betreuungsvereinen u.a. zur Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuer
- Zusammenarbeit und Netzwerkbildung verschiedener Sozialleistungsträger, Pflegeeinrichtungen und anderen sozialen Diensten.
- Sie fördert Betreuungsvereine, gewinnt neue ehrenamtliche Betreuer
Registrierungsverfahren
- Durch das Betreuungsorganisationsgesetz wird ein formales Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt. Es ist bei der Betreuungsbehörde als Stammbehörde angesiedelt. Die persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden, §§ 23 ff. BtOG. Damit wird ein bundeseinheitliches Verfahren für den Berufszugang mit Rechtschutzmöglichkeit geschaffen.
- Für die Registrierung nach § 24 BtOG sind kumulativ folgende Unterlagen vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, § 30 Abs. 5 BZRG (im Unterschied zu einem privaten oder erweiterten Führungszeugnis),
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, § 882b ZPO (nicht: Schufa),
- Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- Sachkundenachweis (s.o.),
- Mitteilung des beabsichtigten zeitlichen Umfangs, in dem Berufsbetreuungen geführt werden sollen, und ob und in welchem Umfang andere Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Arbeitstätigkeit, Ausbildung, Studium) und
- Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur: Büroorganisation (Einzel- oder Gemeinschaftsbüro), ggf. Beschäftigung von Mitarbeitern, Vertretungsregelung.
Laufende Mitteilungs- und Nachweispflichten:
- Die Betreuungsbehörde nimmt als Stammbehörde regelmäßig Mitteilungen und Nachweise der bei ihr registrierten Berufsbetreuer entgegen. Hierzu zählen:
- das Ergebnis des Feststellungsverfahrens bezüglich der Vergütung,
- alle Veränderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können,
- Veränderungen bezüglich des zeitlichen Umfangs und der Organisationsstruktur,
- absolvierte Fortbildungen. Wechselt ein Betreuer den Sitz der beruflichen Tätigkeit in die Region einer anderen Stammbehörde, so wechselt auch die Stammbehörde
- Registrierung und Überwachung der Mitteilungs- und Nachweispflichten von beruflichen Betreuern
Dokumente und Formulare
Kontaktdaten
Die Betreuungsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte ist Ihre Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Betreuungsrecht.
• Telefon: 0395 5708-7777
• E-Mail: betreuungsbehoerde@lk-mecklenburgische-seenplatte.de
• Sprechzeiten:
Montag 8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr